§ 9 Höhe der Verbandsgeldsanktion
(1) Die Verbandsgeldsanktion beträgt 1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens tausend Euro und höchstens zehn Millionen Euro, 2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünfhundert Euro und höchstens fünf Millionen Euro. (2) Bei einem Verband mit...